Über ein Jahr bevor die Steuererklärung ausgefüllt worden sei, sei das Steueramt mit IV-Verfügung vom 6. Februar 2020 über die Nachzahlung informiert worden. Es habe somit für den Fiskus objektiv nie die Gefahr eines Steuerausfalls bestanden, womit der objektive Tatbestand nicht bejaht und der Beschwerdeführer auch nicht bestraft werden könne. Vorliegend sei die Frage einer Überprüfung der Steuererklärung vor Unterzeichnung nicht massgeblich. Massgeblich sei, dass der Beschwerdeführer stets davon ausgegangen sei, die Steuerbehörde werde die Steuern automatisch abziehen, da die IV-Stelle die Steuerbehörde informiert habe.