Nur weil von der IV-Stelle (schon vor Einreichung der betreffenden Steuererklärung) eine Steuermeldung an das Gemeindesteueramt erfolgt sei, sei damit noch lange nicht sichergestellt, dass diese Steuermeldung auch ins Steuerdossier der steuerpflichtigen Person für das konkret betroffene Steuerjahr gelange. Es habe daher auch vorliegend eine ernsthafte Gefahr bestanden, dass der veranlagende Sachbearbeiter im Moment der Veranlagung für das Steuerjahr 2020 keine Kenntnis von der IV-Nachzahlung gehabt habe. Anlässlich der Verhandlung vom 31. August 2023 hielt das KStA an seiner Argumentation und den Anträgen fest.