2. Das KStA führte in der Bussenverfügung, im Einspracheentscheid und in der Vernehmlassung aus, der Steuerpflichtige habe eine im Jahr 2020 erhaltene IV-Nachzahlung von CHF 59'092.00 in der Steuererklärung 2020 nicht deklariert. Da das Gemeindesteueramt noch rechtzeitig auf die unvollständige Deklaration aufmerksam geworden sei und noch rechtzeitig Aufrechnungen habe vornehmen können, habe ein Steuerausfall verhindert werden können. Andernfalls wären der Beschwerdeführer und seine Ehefrau für das Jahr 2020 auf der Basis eines zu tiefen steuerbaren Einkommens veranlagt worden und für den Fiskus wäre ein Steuerausfall eingetreten.