weisen). Es ist folglich nicht möglich, dem Antrag auf Parteikostenentschädigung stattzugeben. Im Übrigen wurde im vorinstanzlichen Verfahren kein dementsprechender Antrag gestellt, auch kein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege. Schliesslich ist festzuhalten, dass im Nachsteuerverfahren die Untersuchungspflicht gilt, der Beschwerdeführer zur Mitwirkung verpflichtet ist und naturgemäss die Unterlagen und Gegebenheiten selbst am besten kennt.