Das Einspracheverfahren ist von Gesetzes wegen kostenfrei (Art. 135 Abs. 3 DBG). Eine Parteientschädigung wird auch im Fall des Obsiegens nicht ausgerichtet. Ein solcher Anspruch kann auch nicht aus Art. 29 BV abgeleitet werden (Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, a.a.O., Art. 135 DBG N 28, mit Hin- - 18 -