11. Die vom KStA ermittelten steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen sind korrekt. Demnach beträgt die Nachsteuer samt Verzugszinsen für die direkten Bundessteuern 2011 bis 2015 – wie vom KStA berechnet – CHF 4'029.40. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 12. 12.1. Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, es hätten besondere Umstände vorgelegen (Höhe der Nachveranlagung und Einbezug der Gattin sowie hohe Aufrechnungen von übrigem Einkommen [ohne detaillierte Auflistung der Bareinzahlungen, was den Beschwerdeführer betreffe]), die den Beizug eines Anwalts im Einspracheverfahren notwendig gemacht hätten. Es sei eine Parteientschädigung auszurichten.