Zudem ist festzuhalten, dass die Zahlungen im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto steuerrechtlich als Einkommen qualifiziert werden, unbenommen einer allfälligen späteren (privaten) Reinvestition. Da auch Privatbezüge gemäss der Einkommensgeneralklausel (§ 25 Abs. 1 StG und Art. 16 Abs. 1 DBG) als Einkommen zu berücksichtigen sind, sind die Aufrechnung der Gutschriften auf den Konten des Beschwerdeführers durch das KStA zu Recht erfolgt.