anderen Ergebnis führen könnten. Weiter führte der Untersuchungsbeauftragte aus, dass praktisch alle von Dritten erhaltenen Gelder (aus Darlehen und Beteiligungsverkäufen) zur C._____ AG abgeflossen seien und von dort weiter an den Beschwerdeführer privat, an die J._____ GmbH und an die K._____ GmbH gelangten (Bericht, S. 33, act. 269). Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er die Bezüge nicht behalten, sondern in die Firmen reinvestiert habe, sind somit nicht korrekt. Zudem ist festzuhalten, dass die Zahlungen im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto steuerrechtlich als Einkommen qualifiziert werden, unbenommen einer allfälligen späteren (privaten) Reinvestition.