Im Bericht des Untersuchungsbeauftragten vom 1. November 2016 wird festgehalten, dass sich die finanzielle Situation der zu untersuchenden Gesellschaften von Anfang an als äusserst kritisch erwiesen habe und dies insbesondere auch darauf zurückzuführen sei, dass der Beschwerdeführer nicht bereit bzw. nicht in der Lage gewesen sei, seine Privatbezüge zurückzuerstatten (Bericht, S. 2, act. 300). Zudem seien die Buchhaltungen der Gesellschaften keineswegs à jour gewesen (Bericht, S. 12, act. 290). Die beantragte Befragung des ehemaligen Buchhalters als Zeuge erübrigt sich somit in antizipierter Beweiswürdigung, da dessen Aussagen zu keinem - 17 -