9.3. Festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben – die Unterlagen der FINMA vorlagen. Seine in späteren Rechtsschriften vorgebrachte Argumentation, dass er keinen Zugriff auf die Unterlagen bei der FINMA mehr habe, stimmt offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer hat es jedoch versäumt, diese Unterlagen dem KStA zukommen zu lassen oder diese seinen Rechtsschriften beizulegen. Der Beschwerdeführer hat seine Mitwirkungspflichten insoweit verletzt, als keine Unterlagen eingereicht wurden, die die Herkunft der Mittel und den (Rechts-)Grund der Überweisungen belegen.