zukommen lassen. Unter dem Betrag von CHF 404'000.00 lasse sich in diesen Akten nichts finden. In den gesamten Akten gebe es keinen direkten Nachweis, wieviel Geld genau an den Beschwerdeführer geflossen sei (Schreiben vom 21. Juli 2022, act. 435 und act. 430). Dem Schreiben beigelegt waren Berechnungen des KStA, diverse vom Beschwerdeführer oder dessen Ehefrau verfasste Dokumente, Kontoauszüge der Konten der Ehefrau, Unterlagen zu Darlehen der Ehefrau, eine E-Mail des Beschwerdeführers an die SVA Aargau betreffend Lohnsummen 2015 (act. 302) sowie der Bericht des Untersuchungsbeauftragten (E._____) an die FINMA betreffend die Unternehmungen des Beschwerdeführers (F.___