Der Beschwerdeführer bestreitet die Aufrechnungen. Er macht geltend, dass es sich dabei weder um Lohnzahlungen bzw. Beteiligungserträge noch andere steuerrelevante Gutschriften handle. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er den Gegenbeweis nicht erbringen könne, weil die (Buchhaltungs-)Unterlagen bei der FINMA verloren gegangen seien, bzw. entgegen deren Behauptung die Buchhaltungsunterlagen nie an das Konkursamt R._____ gesandt worden seien (vgl. z.B. Schreiben vom 27. September 2019, act. 39; Schreiben vom 10. Dezember 2021, act.