Das KStA hat die eingereichten Bankbelege des Beschwerdeführers auf Einzahlungen und Abgänge kontrolliert. Dabei hat die Vorinstanz die Gutschriften, welche aufgrund von Zahlungen der Unternehmungen des Beschwerdeführers erfolgten, gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG als Einkommen berücksichtigt. Mit anderen Worten ist das KStA aufgrund der neuen Erkenntnisse, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 und 2016 Lohnzahlungen erhalten hat, darauf gestossen, dass auch in den Vorjahren diverse Zahlungen mit Lohncharakter zugunsten des Beschwerdeführers erfolgten. Folglich gelten die in den Vorjahren nicht deklarierten Lohnzahlungen – aufgrund der Meldung der FINMA – als neue Tatsachen.