6.3. Mit der Zustellung der Verfügung der FINMA vom tt.mm. 2017 erhielt das KStA Kenntnis von Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer. In der Folge hat das KStA vom Beschwerdeführer Unterlagen eingefordert. Der Beschwerdeführer konnte – gemäss seinen Aussagen – nicht sämtliche Unterlagen liefern, da diese soweit die Firmen betreffend, von der FINMA eingezogen wurden und dort nicht mehr auffindbar sind. Zudem wurde kein schriftlicher Arbeitsvertrag mit Lohnangaben abgeschlossen (vgl. FINMA- Verfügung, S. 4). Das KStA hat die eingereichten Bankbelege des Beschwerdeführers auf Einzahlungen und Abgänge kontrolliert.