6.2. Das Nachsteuerverfahren ist grundsätzlich auf die Behandlung derjenigen Punkte zu beschränken, in denen sich Abänderungen aus den neu entdeckten Tatsachen oder Beweismitteln ergeben. Ein Nachsteuerverfahren hat grundsätzlich keine vollumfängliche Neuüberprüfung der rechtskräftigen Veranlagung zur Folge. Die neu entdeckte Tatsache oder das Beweismittel muss also für die unrichtige Veranlagung kausal sein (Kommentar - 14 - zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, a.a.O., Art. 151 DBG N 29).