151 DBG N 22, mit Hinweisen auf weitere Urteile des Bundesgerichts). Ein Verschulden des Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2003 [2A.182/2002] = ASA 73 S. 482). 5. 5.1. Mit dem Erlassgesuch betreffend direkte Bundessteuern 2013 bis 2018 (späterer Rückzug der Beschwerdeführer; Beschluss vom 23. Oktober 2019 [3-BE.2019.4]) haben die Beschwerdeführer die Verfügung der FINMA vom tt.mm. 2017 dem KStA eingereicht. Aufgrund des Hinweises auf die Lohnauszahlungen, welche in der Verfügung der FINMA ausdrücklich erwähnt sind (FINMA-Verfügung, S. 4), hat das KStA Untersuchungen betreffend Nachsteuern eingeleitet.