3.3.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz detailliert mit den einzelnen Beträgen und dem Geldfluss auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat Tabellen angelegt, woraus die "kritischen" Beträge (Einkommen und Vermögen) sowie deren Überweisungsdaten ersichtlich sind. Des Weiteren wurden die deklarierten und korrigierten Einkommens- und Vermögenswerte aufgeführt. Diese Auflistung erforderte zweifellos eine vertiefte Untersuchung und Prüfung der Akten, womit das Argument des Beschwerdeführers, es fänden sich keine Angaben zur Berechnung der Vorinstanz, vollständig ins Leere läuft. Weder die Begründungspflicht noch die Untersuchungspflicht wurden damit ver-