Zu beurteilen ist somit vorliegend in einem ersten Schritt die formelle Frage, ob die Vorinstanz – wie von den Beschwerdeführern gerügt – den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Erst wenn diese Frage zu verneinen ist, ist in einem zweiten Schritt materiell zu prüfen, ob die Nachsteuern für die Steuerperioden 2011 bis 2015 zu Recht verfügt worden sind.