3. 3.1. Die Beschwerdeführer lassen geltend machen, die vom KStA verwendeten Zahlen seien nicht nachvollziehbar. Mit anderen Worten wird vorgebracht, das KStA habe das rechtliche Gehör verletzt. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer damit die Verletzung der Begründungspflicht geltend machen. Ausserdem lassen die Beschwerdeführer explizit die Verletzung der Untersuchungspflicht rügen.