2.6. In der Replik lassen die Beschwerdeführer ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen erklären, die Behauptung der FINMA sei falsch, dass keine Buchhaltung geführt worden sei. Diese Buchhaltung habe die FINMA "mitgenommen" und in einer Cloud abgespeichert, die man später nicht mehr habe öffnen können. Auch der frühere Anwalt der Beschwerdeführer habe die Unterlagen (vor allem Lohnbezüge) weder bei der FINMA noch beim Konkursamt organisieren können. Ausserdem lässt der Beschwerdeführer die Zeugenbefragung des ehemaligen Buchhalters beantragen.