Die Verfahrensdauer sei vor allem darauf zurückzuführen, dass aufgrund des unklaren Sachverhalts und der unvollständigen Angaben und Unterlagenlieferung der Beschwerdeführer immer wieder weitere Aktenergänzungen notwendig gewesen seien und Gelegenheiten zur Stellungnahme zur aktualisierten Höhe der Aufrechnungen hätten gegeben werden müssen. Angesichts dieser Umstände sei die Verfahrensdauer als nicht übermässig lange zu beurteilen. Der Fall sei angesichts seiner Komplexität jederzeit vordringlich behandelt worden.