Die somit nachgewiesenen Gutschriften aus Banküberweisungen sowie die Bareinzahlungen hätten aufgrund der Einkommensgeneralklausel (§ 25 Abs. 1 StG und Art. 16 Abs. 1 DBG) als steuerbares Einkommen betrachtet werden können, solange den Beschwerdeführern nicht der Nachweis einer steuerfreien Ursache oder der Nachweis von kausalen Kontobelastungen gelänge, welche die Einkommen im Sinne einer Nettobetrachtung reduzieren würden. Den Beschwerdeführern sei der Nachweis für eine steuerfreie Ursache dieser Geldzuflüsse (nicht zuletzt auch wegen einer mangelhaften Dokumentation der Geldflüsse durch die Beschwerdeführer) teilweise nicht gelungen.