Aus den eingereichten Bankkontoauszügen liessen sich die über die privaten Bankkonten geflossenen Gutschriften und Belastungen, Bareinzahlungen und Barauszahlungen entnehmen. Die somit nachgewiesenen Gutschriften aus Banküberweisungen sowie die Bareinzahlungen hätten aufgrund der Einkommensgeneralklausel (§ 25 Abs. 1 StG und Art. 16 Abs. 1 DBG) als steuerbares Einkommen betrachtet werden können, solange den Beschwerdeführern nicht der Nachweis einer steuerfreien Ursache oder der Nachweis von kausalen Kontobelastungen gelänge, welche die Einkommen im Sinne einer Nettobetrachtung reduzieren würden.