Ausgangsbasis für die Sachverhaltsabklärung sei die Verfügung der FINMA gewesen, wonach der Beschwerdeführer erhebliche Gutschriften aus seinen Kapitalgesellschaften erhalten habe. Im Weiteren sei die unterzeichnete Amtsstelle für die detaillierte Sachverhaltsabklärung auf die Mitwirkung der Beschwerdeführer angewiesen gewesen, zu welcher diese im (Nach-)Steuerverfahren ausdrücklich verpflichtet gewesen seien. Aus den eingereichten Bankkontoauszügen liessen sich die über die privaten Bankkonten geflossenen Gutschriften und Belastungen, Bareinzahlungen und Barauszahlungen entnehmen.