2.4. Mit Beschwerde lassen die Beschwerdeführer erneut ausführen, das Nachsteuerverfahren sei grundsätzlich auf die Behandlung derjenigen Punkte zu beschränken, in denen sich Änderungen aus den neu entdeckten Tatsachen oder Beweismitteln ergäben. Die neu entdeckten Tatsachen oder Beweismittel müssten also für die unrichtige Veranlagung kausal sein. Sodann gelte weiter, dass im Nachsteuerverfahren nur neue Tatsachen und Beweismittel zulässig seien, da sonst der Untersuchungsgrundsatz und das gemischte Veranlagungssystem missachtet würden. Die Nachsteuer habe sich nicht auf die eventuell nachzubesteuernden Beteiligungserträge beschränkt.