2.3. Mit Einspracheentscheid wird festgehalten, für die Ermittlung der nachzubesteuernden Beteiligungserträge hätte auf die nachgewiesenen Bankkontotransaktionen (Geldflüsse von den Gesellschaften an den Beschwerdeführer und Geldflüsse vom Beschwerdeführer an die Gesellschaften) abgestellt werden müssen. Diese Nettozuflüsse abzüglich die bereits ursprünglich als Lohn oder Beteiligungsertrag versteuerten Beträge seien als Beteiligungserträge nachzubesteuern. Diese Nettogutschriften seien durch die Bankkontobelege nachgewiesen.