Firma belassen werde. Weiter gebe der Beschwerdeführer an, dass er Vorauszahlungen getätigt habe, da die Firmen keine Kreditkarten gehabt hätten. Mit diesen Ausführungen sei dem Beschwerdeführer der Gegenbeweis gelungen, dass er keine unversteuerten Positionen zu verantworten habe. Die gleiche Argumentation gelte für die weiteren Bezüge unbekannter Herkunft und diverse andere Bezüge. Diese dürften ferner nicht nachbesteuert werden, da die sogenannten Entdeckungen nicht kausal zu dem angeblichen Effektenhandel seien. Es dürfe nicht die gesamte Veranlagung zur Diskussion stehen.