__ AG habe der Beschwerdeführer moniert, dass die Forderung von CHF 49'000.00, die zum Konkurs geführt habe, mit nichtbezogenem Lohn zu verrechnen sei. Dass die Gutschriften möglicherweise nicht als Beteiligungserträge (in der Buchhaltung) deklariert worden seien, stehe also damit in Zusammenhang, dass sie unter den zurückgestellten Löhnen figurieren würden, die aber dennoch, obwohl nicht bezogen, über das Einkommen versteuert worden seien. Solche buchhalterischen Vorgänge seien, gerade bei Start-up-Un- ternehmen nicht unüblich, da das Geld eben nicht bezogen, sondern in der -7-