Die Beschwerdeführer hätten durch Beibringung von plausiblen Erklärungen und von Unterlagen (Bescheinigungen der involvierten Drittpersonen, Buchhaltungen der eigenen Kapitalgesellschaften und eigenen Einzelunternehmen, genauere Bankkontoauszüge mit Hinweis auf die Absenderkonten) die Möglichkeit gehabt, dem KStA bei der Sachverhaltsklärung behilflich zu sein. Wo mangels Unterlagen Fragen offengeblieben seien, hätten zu Lasten der Beschwerdeführer Ermessenaufrechnungen vorgenommen werden müssen.