Für die Gutschriften aus den vom Beschwerdeführer beherrschten Kapitalgesellschaften sei von steuerbarem Beteiligungsertrag und für die übrigen Gutschriften von steuerbarem übrigem Einkommen auszugehen. Die Beschwerdeführer hätten durch Beibringung von plausiblen Erklärungen und von Unterlagen (Bescheinigungen der involvierten Drittpersonen, Buchhaltungen der eigenen Kapitalgesellschaften und eigenen Einzelunternehmen, genauere Bankkontoauszüge mit Hinweis auf die Absenderkonten) die Möglichkeit gehabt, dem KStA bei der Sachverhaltsklärung behilflich zu sein.