{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-10-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2022-10_2024-10-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10376", "Checksum": "7635a77e8c87477a64272314255f0ceb"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BB.2022.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 24.10.2024 3-BB.2022.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:44:07", "Checksum": "9e0bdf3bcbd52e2f7cb67524ec71f940", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 24.10.2024 3-BB.2022.10\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BB.2022.10\nP 166\n\nUrteil vom 24. Oktober 2024\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nRichter Elmiger\nRichter Loser\nGerichtsschreiberin Schaffner\n\nBeschwerde- A._____\nführer 1\nBeschwerde- B._____\nführerin 2\nbeide vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin,\nBadenerstrasse 134, Postfach 8520, 8036 Zürich\n\nGegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau,\nGeschäftsbereich Recht, Nachsteuern und Bussen,\nvom 16. September 2022\nbetreffend direkte Bundessteuern 2011 bis 2015; Nachsteuern\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDas Kantonale Steueramt, Sektion Rechtsdienst, Nachsteuern und Bussen\n(nachfolgend: KStA), eröffnete mit Schreiben vom 23. Juli 2019 ein Nachsteuerverfahren betreffend direkte Bundessteuern 2015. A._____ und\nB._____ wurde bis zum 31. August 2019 die Möglichkeit gegeben, eine\nStellungnahme sowie Unterlagen einzureichen.\n\n2.\n2.1.\nAuf Begehren von A._____ fand am 5. August 2019 eine Besprechung mit\ndem KStA statt. A._____ wurde bis zum 30. September 2019 Frist zur\nEinreichung detaillierter Kontoauszüge gegeben.\n\n2.2.\nMit Schreiben vom 27. September 2019 reichte A._____ Unterlagen ein.\n\n3.\n3.1.\nNach mehreren Akteneditionen sandte das KStA A._____ und B._____ mit\nSchreiben vom 27. April 2021 die provisorische Aufstellung der nachzubesteuernden Werte und gewährte ihnen Frist bis zum 30. September\n2021, um eine Stellungnahme sowie Unterlagen einzureichen.\n\n3.2.\nMit Schreiben vom 3. Oktober 2021 reichten A._____ und B._____ eine\nStellungnahme ein.\n\n4.\n4.1.\nMit Schreiben des KStA vom 19. November 2021 dehnte das KStA das\nNachsteuerverfahren auf die Steuerjahre 2011 bis 2014 aus. A._____ und\nB._____ wurde bis zum 10. Dezember 2021 letztmals Gelegenheit zur\nStellungnahme sowie Einreichung von Unterlagen gewährt.\n\n4.2.\nMit Schreiben vom 10. Dezember 2021 reichten A._____ und B._____ eine\nStellungnahme und Unterlagen ein.\n\n5.\nMit Verfügung vom 17. Dezember 2021 setzte das KStA die Nachsteuern\nder direkte Bundessteuern 2011 bis 2015 von A._____ und B._____ auf\nCHF 30'122.30 (inklusive Verzugszinsen) fest.\n-3-\n\n6.\nGegen die Nachsteuerverfügung vom 17. Dezember 2021 liessen A._____\nund B._____ mit Schreiben vom 17. Januar 2022 Einsprache erheben. Sie\nstellten die:\n\n\"I. ANTRÄGE:\n\n1. Die Verfügung vom 17.12.2021 ist aufzuheben und es ist infolge von\neiner Nachbesteuerung abzusehen.\n\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Einsprachegegnerin.\"\n\n7.\nMit Schreiben vom 31. Januar 2022 bestätigte das KStA den Eingang der\nEinsprache und erläuterte, warum die Einkommensaufrechnungen erfolgt\nsind und wie ein Gegenbeweis erbracht werden kann.\n\n8.\nMit zwei Schreiben vom 21. Juli 2022 liessen A._____ und B._____\nStellung nehmen und Unterlagen einreichen.\n\n9.\nMit Einspracheentscheid vom 16. September 2022 wurde wie folgt entschieden:\n\n\"1.\nIn teilweiser Gutheissung der Einsprache vom 17.01.2022 gegen die\nNachsteuerverfügung Nr. 19.0440 vom 27.12.2021 reduzieren sich die von\nden Steuerpflichtigen für die direkte Bundessteuer 2011 bis 2015 zu zahlenden Nachsteuern und Verzugszinsen von CHF 30'122.30 auf\nCHF 4'029.40.\n\n2.\nEs werden weder Kosten erhoben noch eine Parteientschädigung ausgerichtet.\"\n\n10.\nDen Einspracheentscheid vom 16. September 2022 (Zustellung am\n17. September 2022) liessen A._____ und B._____ mit Beschwerde vom\n14. Oktober 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern (im Folgenden: Spezialverwaltungsgericht), weiterziehen. Sie stellten folgende\n\n\"I. ANTRÄGE:\n\n1. Die Verfügungen vom 16.09.2022 sind aufzuheben und es ist von einer Nachbesteuerung abzusehen.\n\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.\n-4-\n\n3. Für das vorinstanzliche Verfahren ist eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.\"\n\nAuf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\n11.\nDas KStA beantragt die Abweisung der Beschwerde.\n\n12.\nA._____ und B._____ liessen eine Replik erstatten.\n-5-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie vorliegende Beschwerde betrifft die Nachsteuern zu den direkten\nBundessteuern 2011 bis 2015. Massgebend für die Beurteilung ist das\nBundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990\n(DBG).\n\n2.\n2.1.\nDas KStA führt in der Nachsteuerverfügung aus, zufolge Nichtdeklaration\nvon Beteiligungserträgen und übrigem Einkommen in den Steuererklärungen 2011 bis 2015 seien die entsprechenden Steuerveranlagungen unvollständig ausgefallen. Die deshalb zu wenig veranlagten Steuern müssten\nals Nachsteuern erhoben werden.\n\n"}