Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der steuerbare Reingewinn auf CHF 35'897.00 festgesetzt. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 400.00, der Kanzleigebühr von CHF 220.00 und den Auslagen von CHF 100.00, insgesamt CHF 720.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer Rechtsmittelbelehrung