9.2. Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihrem gestellten Antrag teilweise. Allerdings wurden mit der Replik im Beschwerdeverfahren erstmals Unterlagen eingereicht, welche die ermessensweise Aufrechnung als nicht pflichtgemäss erscheinen lassen. Dieselben Unterlagen hätten bereits mit der Einsprache eingereicht werden können. Damit hat die Beschwerdeführerin das vorliegende Beschwerdeverfahren durch ihr eigenes Verhalten vor der Vorinstanz verursacht. Demzufolge rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Parteikostenersatz fällt damit ausser Betracht. - 16 -