9. 9.1. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt. Wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, so werden die Verfahrenskosten anteilsmässig aufgeteilt (Art. 144 Abs. 1 DBG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veran- lagungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre (Art. 144 Abs. 2 DBG). - 15 -