Nicht berücksichtigt werden können "anonyme Denunzierungen" insbesondere dann nicht, wenn diese in Verletzung des rechtlichen Gehörs der steuerpflichtigen Person – wie vorliegend – nie zur Stellungnahme vorgelegt wurden. 7.3. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass die Schätzung des Gewinnes unter den gegebenen Umständen schwierig sei, zumal nicht auf die Buchhaltung abgestellt werden konnte. Das gilt unverändert auch im Beschwerdeverfahren, in dem die Beschwerdeführerin erstmals einen Reingewinn von CHF 2'675.84 statt der mit der Steuererklärung 2017 deklarierten CHF 14'397.00 behauptet.