7.2. Nach dem Gesagten sind die mit der Replik eingereichten Unterlagen im vorliegenden Verfahren – ausschliesslich – bei der Prüfung der Frage, ob die Ermessenveranlagung in der Höhe angemessen/pflichtgemäss ist, zu berücksichtigen. Ob die Veranlagung zu Recht nach Ermessen vorgenommen wurde, ist aber nicht mehr in Frage zu stellen (vgl. insbesondere Erw. 4.2.), zumal im Veranlagungsverfahren auf den mit der Steuererklärung 2017 eingereichten Abschluss abzustellen war (welcher im Übrigen - 14 - im Vergleich mit dem nacherstellten Abschluss eine deutliche Abweichung beim Gewinn zeigt).