7. 7.1. Im Gegensatz zum Verfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern kennt das DBG keinen Beweismittelausschluss. Vielmehr hat die Veranlagungsbehörde die gleichen Befugnisse und Pflichten wie im Veranlagungsverfahren (Art. 134 Abs. 1 DBG). Sie entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache (Art. 135 Abs.1 DBG).