rischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, a.a.O., Art. 130 DBG N 47 f.). 6.3. Die Beschwerdeführerin hat zahlreiche und erhebliche Bargeldtransaktionen vorgenommen. Es ist von einem bargeldintensiven Betrieb auszugehen, sodass die Führung eines Kassenbuches unabdingbar war. Wie im Einspracheentscheid zu Recht ausgeführt wurde, wurden rund 10 % des Umsatzes sowie deutlich mehr als die Hälfte der Aufwendungen bar über das Konto 2120 Privatbezüge/-einlagen anstatt über ein Konto Kasse abgewickelt.