4.2. Die Beschwerdeführerin führte zweifellos kein Kassenbuch. Das zeigt sich insbesondere auch darin, dass erst mit der Eingabe im Beschwerdeverfahren vom 30. August 2021 das Konto Kasse erstellt bzw. dieses in Abweichung vom mit der Steuererklärung 2017 eingereichten Abschluss erstmals ausgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin anerkennt damit implizit, dass auch ein Kassenbuch zu führen gewesen wäre. Bereits deshalb bestand im Zeitpunkt der Veranlagung ein Untersuchungsnotstand, was das KStA JP – ohne Mahnung – zur Vornahme einer Ermessensveranlagung berechtigte.