Da im Jahr 2016 die Aufwände für die AHV, die Suva und die Pensionskasse nicht verbucht worden seien, seien die Aufwände in der Buchhaltung 2017 für beide Jahre enthalten. Die Zahlungen seien auch im Jahr 2017 ausgeführt worden. Zusammenfassend seien Abgrenzungen nicht vorgenommen, Privatanteile nicht verbucht und Barbezüge über das Kontokorrentkonto anstatt das Konto Kasse verbucht worden. Die Aufrechnung eines Gewinnes von CHF 70'000.00 sei dennoch nicht angebracht.