Auf dem "Konto 2120 Privatbezüge/-einlagen" seien Einlagen von rund CHF 330'000.00 und Entnahmen von rund CHF 355'000.00 festgestellt worden. Diese deckten die getätigten Barbewegungen ab. Es seien weder Gründe ersichtlich, von der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen abzuweichen, noch könnten Fremdarbeiten steuerlich nochmals zum Abzug zugelassen werden. Der neu eingereichte Beleg sei anlässlich der Buchprüfung vor Ort nicht vorhanden oder auffindbar gewesen.