macht, wobei die bereits im Einspracheentscheid akzeptierten Steuerabgrenzungen beizubehalten seien. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beleg zur Buchung der Provision D._____ per 23. Oktober 2017 über CHF 25'000.00 sei bereits in der Buchhaltung, wenn auch als Rechnung der E._____ AG, enthalten gewesen. Die Buchung als Aufwand sei daher zu Recht erfolgt.