3.4.2. Mit Beschwerde wird die Gewinnaufrechnung von CHF 78'000.00 insgesamt als willkürlich bezeichnet. Es seien keine nicht verbuchten Einnahmen gefunden worden. Bemängelt werde vom KStA JP allgemein die Art, wie der frühere Treuhänder die Geschäftsfälle verbucht habe. Es wurde ein zusätzlicher Betrag von CHF 25'000.00 als Provisionsaufwand geltend ge- -8-