Im Schreiben vom 11. November 2020 wurde ausgeführt, sofern innert 20 Tagen kein Gegenbericht eingehe, werde angenommen, dass die Beschwerdeführerin mit den ermittelten Faktoren einverstanden sei. Eine Reaktion der Beschwerdeführerin erfolgte nicht. 3.2. Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 wurde die Beschwerdeführerin dem Einschätzungsvorschlag entsprechend mit einem steuerbaren Gewinn von CHF 92'397.00 veranlagt. Die Veranlagungsverfügung selbst trägt keinen Hinweis auf eine Ermessensveranlagung.