4. Den Einspracheentscheid vom 20. April 2021 (Zustellung am 21. April 2021) liess die A._____ GmbH mit Beschwerde vom 17. Mai 2021 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen mit dem Antrag: Korrektur des Einspracheentscheides betreffend direkte Bundessteuer 2017. Zusätzlich sei eine Provision von CHF 25'000.00 zu akzeptieren. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das KStA JP beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 6. Die A._____ GmbH hat eine Replik erstattet. -3-