deklarierten Reingewinn von CHF 14'397.00 hinzugerechnet. 2. Gegen die Verfügung vom 5. Februar 2021 liess die A._____ GmbH mit Schreiben vom 2. März 2021 Einsprache einreichen und beantragte die Korrektur der Veranlagungsverfügung. 3. Mit Entscheid vom 20. April 2021 hiess das KStA JP die Einsprache teilweise gut. Es wurde ein zusätzlicher Steueraufwand von CHF 13'000.00 kapitalbildend berücksichtigt. Der steuerbare Reingewinn wurde auf CHF 79'397.00 herabgesetzt.