{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-09-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2021-9_2023-09-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8533", "Checksum": "b717d41eae6bec30539a5d166bf54d81"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BB.2021.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 21.09.2023 3-BB.2021.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:54:38", "Checksum": "96fb8cd21ae4bd21642f604adbf9087b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 21.09.2023 3-BB.2021.9\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BB.2021.9\nP 141\n\nUrteil vom 21. September 2023\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nRichter Loser\nRichterin Sramek\nGerichtsschreiberin Schaffner\n\nBeschwerde- A._____ GmbH\nführerin\nvertreten durch Frohsinn Treuhand GmbH, Grosse Kirchgasse 4,\n5507 Mellingen\n\nGegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau,\nSektion juristische Personen, vom 20. April 2021\nbetreffend Direkte Bundessteuer 2017\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nMit Verfügung vom 5. Februar 2021 wurde die B._____ GmbH (am\ntt.mm.2021 in A._____ GmbH umfirmiert; nachfolgend A._____ GmbH)\nvom Kantonalen Steueramt (KStA), Sektion juristische Personen (JP), für\ndie direkte Bundessteuer 2017 zu einem steuerbaren Reingewinn von\nCHF 92'397.00 veranlagt. Dabei wurden als \"Gewinnausschüttungen und\ngleichgestellte Leistungen an Gesellschafter oder Genossenschafter oder\nihnen nahestehende Personen, soweit diese Leistungen auf Kosten des\nGeschäftsergebnisses ausgerichtet wurden\" ein \"PA Fahrzeug (…BMW\nX5, Renault Megan, Land Rover)\" von CHF 8'000.00 sowie CHF 70'000.00\nfür \"Nicht ordnungsmässig geführte Buchhaltung [kein Kassabuch, trotz\nvielen Barzahlungen] Aufrechnung nach pflichtgemässem Ermessen\"\n(gemäss Einschätzungsvorschlag vom 11. November 2020) zum\ndeklarierten Reingewinn von CHF 14'397.00 hinzugerechnet.\n\n2.\nGegen die Verfügung vom 5. Februar 2021 liess die A._____ GmbH mit\nSchreiben vom 2. März 2021 Einsprache einreichen und beantragte die\nKorrektur der Veranlagungsverfügung.\n\n3.\nMit Entscheid vom 20. April 2021 hiess das KStA JP die Einsprache teilweise gut. Es wurde ein zusätzlicher Steueraufwand von CHF 13'000.00\nkapitalbildend berücksichtigt. Der steuerbare Reingewinn wurde auf\nCHF 79'397.00 herabgesetzt.\n\n4.\nDen Einspracheentscheid vom 20. April 2021 (Zustellung am 21. April\n2021) liess die A._____ GmbH mit Beschwerde vom 17. Mai 2021\n(Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung\nSteuern, weiterziehen mit dem Antrag:\n\nKorrektur des Einspracheentscheides betreffend direkte Bundessteuer\n2017. Zusätzlich sei eine Provision von CHF 25'000.00 zu akzeptieren.\n\nAuf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\n5.\nDas KStA JP beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.\n\n6.\nDie A._____ GmbH hat eine Replik erstattet.\n-3-\n\n7.\nDas Spezialverwaltungsgericht hat die Akten der Verfahren 3-RV.2021.80\nbetreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2016, 3-RV.2021.81 betreffend\nKantons- und Gemeindesteuern 2017 und 3-BB.2021.8 betreffend direkte\nBundessteuer 2016, alle in Sachen der A._____ GmbH, beigezogen.\n-4-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie vorliegende Beschwerde betrifft die direkte Bundessteuer 2017. Massgebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).\n\n2.\n2.1.\nGemäss Rubrum des Beschwerdeschreibens vom 17. Mai 2021 wurden\ndie Einspracheentscheide betreffend direkte Bundessteuern 2015, 2016\nund 2017 angefochten. Beantragt wird eine \"Korrektur der Einsprache-Ent-\nscheide der direkten Bundessteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017 (…)\".\nIn der Beschwerde werden jedoch nur materielle Ausführungen zu den direkten Bundessteuern 2016 und 2017 gemacht. In der Begründung wird\nweiter zur direkten Bundesteuer 2015 ausgeführt: \"Für das Jahr 2015 wurden keine Buchungen oder Belege explizit erwähnt, deshalb können wir\nhier auch keine Korrekturen oder Belege nachreichen. Der Einsprache-Ent-\nscheid muss deshalb im Jahr 2015 akzeptiert werden\".\n\n2.2.\nMit dem vorliegenden Entscheid wird im Verfahren 3-BB.2001.9 der Einspracheentscheid betreffend direkte Bundessteuer 2017 geprüft. Im Verfahren 3-BB.2021.8 wird sodann auf den Einspracheentscheid betreffend\ndirekte Bundessteuer 2016 eingegangen. Hingegen ist der Einspracheentscheid betreffend direkte Bundessteuer 2015 aufgrund der Formulierung,\ndieser müsse akzeptiert werden, nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens.\n\n3.\n3.1.\n3.1.1.\nDie am 29. September 2018 unterzeichnete Steuererklärung 2017 mit einem deklarierten Gewinn von CHF 14'397.00 gemäss beigelegter Jahresrechnung ging dem KStA JP am 10. Oktober 2018 zu.\n\n3.1.2.\nAm 29. November 2018 führte der Revisor des KStA JP im Veranlagungsverfahren bei der Beschwerdeführerin eine Bücherrevision durch. Aus den\nNotizen des Revisors ergeben sich Anmerkungen zum \"PA Fz\", zur Ordnungsmässigkeit (\"fehlende Kasse\" und \"div. Geldleistungen\"), und \"Pendenzen\". Die \"Pendenzen\" stimmen mit den im angefochtenen Einspracheentscheid erwähnten Auflagen überein. Danach hatte die \"Buchhaltungsstelle zu bearbeitende Pendenzen\", nämlich die Einreichung der Debitorenrechnungen, der Einsatzpläne der Mitarbeiter, des Fahrzeugbestandes, der\n-5-\n\nBankauszüge sämtlicher privater Bankkonti sowie der fehlenden Auszüge\ndes G._____-Kontos.\n\nEine schriftliche Aufforderung oder Mahnung zur Einreichung von Unterlagen lässt sich den Vorakten des KStA JP nicht entnehmen.\n\n3.1.3.\nAm 12. April 2019 fand ein Telefongespräch zwischen dem Revisor des\nKStA JP und der damaligen Vertreterin statt (vgl. Aktennotiz vom 12. April\n2019). Die damalige Vertreterin teilte mit, dass eine Besprechung gewünscht werde. Der Revisor des KStA JP erwiderte, dass eine Besprechung ohne die vorgängige Einreichung der Debitorenfakturen 2015 - 2017\nund Auszügen der privaten Bankkonti 2015 - 2017 nichts bringe. \"Ansonsten bin ich im Blindflug\" (Aktennotiz des Revisors des KStA JP vom 12. April 2019).\n\n"}