5. Im vorliegenden Verfahren werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 114 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]). -3- Das Gericht beschliesst: 1. Das Verfahren 3-BB.2021.7 wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2) das Kantonale Steueramt die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer Rechtsmittelbelehrung