{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2021-06-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2021-7_2021-06-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6266", "Checksum": "b7fb8bf924100ddc3647c48098a938ee"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BB.2021.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 23.06.2021 3-BB.2021.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:08:54", "Checksum": "239fa50a8659adebac40bf13a59f25f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 23.06.2021 3-BB.2021.7\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BB.2021.7\nP 101\n\nBeschluss vom 24. Juni 2021\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nRichter Lämmli\nRichter Hess\nGerichtsschreiberin Bernhard\n\nBeschwerde- A._____ GmbH\nführerin\nvertreten durch Frohsinn Treuhand GmbH, Grosse Kirchgasse 4,\n5507 Mellingen\n\nGegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau,\nSektion juristische Personen, vom 20. April 2021\nbetreffend Direkte Bundessteuer 2015\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nMit Schreiben vom 17. Mai 2021 hat die A. GmbH gegen den\nEinspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes, Sektion juristische\nPersonen, vom 20. April 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern\n2015 Beschwerde erhoben mit dem\n\n\"Antrag:\nKorrektur der Einsprache-Entscheide für die Direkte Bundessteuer der\nJahre 2015, 2016 und 2017 und der Einsprache-Entscheide der Staatsund Gemeindesteuern für die Jahre 2015, 2016 und 2017.\"\n\nIn der Begründung wurde ausgeführt:\n\n\"Für das Jahr 2015 wurden keine Buchungen oder Belege explizit erwähnt,\ndeshalb können wir hier auch keine Korrekturen oder Belege nachreichen,\nDer Einsprache-Entscheid muss deshalb im Jahr 2015 akzeptiert werden.\"\n\n2.\nDas Schreiben der Vertreterin vom 17. Mai 2021 wurde aufgrund der Formulierung eines Antrages als Beschwerde entgegengenommen. Die A.\nGmbH wurde dementsprechend mit Verfügung vom 18. Mai 2021\naufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 500.00 zu bezahlen.\n\n3.\nMit E-Mail vom 20. Mai 2021 machte die Vertreterin der A. GmbH geltend:\n\n\"Wir bitten Sie, die beiden Fakturen 3-BB.2021.7 und 3-RV.2021.79 (Kostenvorschuss für das Jahr 2015) wieder zu stornieren.\nWir haben im Rekurs ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wir die Entscheide für das Jahr 2015 nicht anfechten können und deshalb akzeptieren.\"\n\n4.\nAus der E- Mail vom 20. Mai 2021 geht eindeutig hervor, dass die A. GmbH\ngegen den Einspracheentscheid vom 20. April 2021 betreffend Kantonsund Gemeindesteuern 2015 entgegen dem im Schreiben vom 17. Mai 2021\nformulierten Antrag keine Beschwerde erheben wollte. Fehlt es an einem\nAnfechtungswillen, wird das Verfahren gegenstandslos und ist von der\nGeschäftskontrolle abzuschreiben.\n\n5.\nIm vorliegenden Verfahren werden keine Kosten erhoben und es wird keine\nParteientschädigung ausgerichtet (Art. 114 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]).\n-3-\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1.\nDas Verfahren 3-BB.2021.7 wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.\n\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben\n\n3.\nEs wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.\n\nZustellung an:\ndie Vertreterin der Beschwerdeführerin (2)\ndas Kantonale Steueramt\ndie Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten\nwerden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die\nunterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid\nzu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28\nund 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG]).\n\nAarau, 24. Juni 2021\n\nSpezialverwaltungsgericht\n-4-\n\nSteuern\nDer Präsident: Die Gerichtsschreiberin:\n\nHeuscher Bernhard\n"}