Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BB.2021.7 P 101 Beschluss vom 24. Juni 2021 Besetzung Präsident Heuscher Richter Lämmli Richter Hess Gerichtsschreiberin Bernhard Beschwerde- A._____ GmbH führerin vertreten durch Frohsinn Treuhand GmbH, Grosse Kirchgasse 4, 5507 Mellingen Gegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau, Sektion juristische Personen, vom 20. April 2021 betreffend Direkte Bundessteuer 2015 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 hat die A. GmbH gegen den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes, Sektion juristische Personen, vom 20. April 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2015 Beschwerde erhoben mit dem "Antrag: Korrektur der Einsprache-Entscheide für die Direkte Bundessteuer der Jahre 2015, 2016 und 2017 und der Einsprache-Entscheide der Staats- und Gemeindesteuern für die Jahre 2015, 2016 und 2017." In der Begründung wurde ausgeführt: "Für das Jahr 2015 wurden keine Buchungen oder Belege explizit erwähnt, deshalb können wir hier auch keine Korrekturen oder Belege nachreichen, Der Einsprache-Entscheid muss deshalb im Jahr 2015 akzeptiert werden." 2. Das Schreiben der Vertreterin vom 17. Mai 2021 wurde aufgrund der For- mulierung eines Antrages als Beschwerde entgegengenommen. Die A. GmbH wurde dementsprechend mit Verfügung vom 18. Mai 2021 aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 500.00 zu bezahlen. 3. Mit E-Mail vom 20. Mai 2021 machte die Vertreterin der A. GmbH geltend: "Wir bitten Sie, die beiden Fakturen 3-BB.2021.7 und 3-RV.2021.79 (Kos- tenvorschuss für das Jahr 2015) wieder zu stornieren. Wir haben im Rekurs ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wir die Ent- scheide für das Jahr 2015 nicht anfechten können und deshalb akzeptie- ren." 4. Aus der E- Mail vom 20. Mai 2021 geht eindeutig hervor, dass die A. GmbH gegen den Einspracheentscheid vom 20. April 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2015 entgegen dem im Schreiben vom 17. Mai 2021 formulierten Antrag keine Beschwerde erheben wollte. Fehlt es an einem Anfechtungswillen, wird das Verfahren gegenstandslos und ist von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 5. Im vorliegenden Verfahren werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 114 Abs. 1 und 4 des Bundesgeset- zes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]). -3- Das Gericht beschliesst: 1. Das Verfahren 3-BB.2021.7 wird als gegenstandslos geworden von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2) das Kantonale Steueramt die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezem- ber 2007 [VRPG]). Aarau, 24. Juni 2021 Spezialverwaltungsgericht -4- Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Bernhard